BiebelStunde

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Bestimmungen über die Auslösung von Weihegaben

1-2 Der HERR gab Mose für die Israeliten auch noch folgende Anweisungen: »Wenn jemand durch
ein besonderes Gelübde versprochen hat, mir einen bestimmten Menschen zu geben, dann muss er
an dessen Stelle den entsprechenden Geldwert entrichten, den du jeweils bestimmst. 3-5 Du legst den
Wert in Silberstücken fest, gewogen nach dem Gewicht des Heiligtums, und zwar: für einen Mann
zwischen 20 und 60 Jahren 50 für eine Frau im selben Alter 30 für eine männliche Person zwischen 5
und 20 Jahren 20 für eine weibliche Person im selben Alter 10 für einen Jungen zwischen 1 Monat
und 5 Jahren 5 für ein Mädchen im selben Alter 3 für einen Mann über 60 Jahre 15 für eine Frau im
selben Alter 10 8 Wenn der Mann, der das Gelübde geleistet hat, zu arm ist, um diesen Preis zu
bezahlen, muss er mit der Person, die er dem HERRN versprochen hat, zum Priester gehen. Der
Pri ester setzt einen niedrigeren Preis fest, den der Mann bezahlen kann. 9 Wenn jemand dem
HERRN ein Tier verspricht, das als Opfer dargebracht werden kann, gilt dieses Tier als Eigentum des
HERRN. 10 Es darf nicht gegen ein schlechteres oder besseres Tier ausgewechselt werden. Sonst
verfallen dem HERRN beide Tiere. 11 Wenn aber jemand dem HERRN ein unreines Tier verspricht,
das nicht als Opfer dargebracht werden darf, muss er es zum Priester bringen. 12 Der Priester schätzt
das Tier und legt seinen Wert fest; seine Entscheidung ist nicht anfechtbar. 13 Wenn der Besitzer des
Tieres es zurückhaben will, muss er zum Schätzwert noch ein Fünftel dazuzahlen. 14 Wenn jemand
dem HERRN durch ein Gelübde sein Haus übereignet, muss der Priester den Wert abschätzen; seine
Entscheidung ist nicht anfechtbar. 15 Wenn der Betreffende sein Haus zurückkaufen will, muss er zum
Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen. 16 Wenn jemand dem HERRN durch ein Gelübde etwas von
seinem erblichen Landbesitz übereignet, sollst du den Wert nach der Grösse des Grundstücks
festlegen, und zwar für ein Feld, auf dem man drei Zentner Gerste aussäen kann, 50 Silberstücke.
17 Wenn das Feld direkt vom Erla ssjahr ab dem HERRN versprochen ist, gilt der volle Schätzwert;
18 wenn es später geschieht, ermässigt der Priester den Preis, je nachdem, wie viele Jahre es noch
bis zum nächsten Erlassjahr sind. 19 Wenn der Betreffende sein Feld zurückkaufen will, muss er zum
Schätzwert ein Fünftel dazuzahlen. 20 Wenn er das Feld dem HERRN versprochen hat und es dann
an einen anderen verkauft, ohne es vorher vom HERRN zurückzukaufen, verliert er das
Rückkaufsrecht für alle Zeiten. 21 Wird dann das Feld im Erla ss jahr frei, so ist es für immer Eigentum
des HERRN und geht in den Besitz der Priester über. 22 Wenn jemand dem HERRN durch ein
Gelübde ein Feld übereignet, das nicht zu seinem erblichen Landbesitz gehört, sondern durch Kauf
erworben ist, 23 berechnet der Priester, wieviel von dem Schätzwert, den du festgelegt hast, auf die
Zeitspanne bis zum nächsten Erla ssjahr entfä llt. Der Betrag gehört dem HERRN und muss noch am
gleichen Tag an das Heiligtum bezahlt werden. 24 Im Erlass jahr fällt das Feld an den ursprünglichen
Besitzer zurück, von dem der Betreffende es gekauft hat. 25 Allen Schätzwerten sollst du das Gewicht
des Heiligtums zugrunde legen.«




Ungehorsam bringt Unglück Frieden wird von Jerusalem ausgehen + Die Reformen Nehemias (Kapitel 13) Ausschlu ss von Fremdstämmigen + Leuchter und Opferbrote + Du kannst Gott kein Unrecht vorwerfen! + Gott braucht Mose für seinen Plan + Die täglichen Opfer +
 
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